Satzung des Vereins „Deutsche Thermoelektrik-Gesellschaft e.V.“ (download als pdf)
Stand 27.06.2024
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: Deutsche Thermoelektrik-Gesellschaft e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Thermoelektrik und ihrer Anwendung. Der Verein bezweckt, das Verständnis für die Vorteile der Thermoelektrik in Wissenschaft, Öffentlichkeit und Industrie zu wecken und aufzuzeigen, welche Probleme mit Hilfe der Thermoelektrik gelöst werden können.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Aktivitäten zur Verbesserung von Akzeptanz und Rahmenbedingungen zur verstärkten Nutzung der Thermoelektrik, wie z. B. Veröffentlichungen, Teilnahme an Diskussionsveranstaltungen, Messen o. ä.
- Durchführung und Förderung von technisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen zum Thema Thermoelektrik und deren Vorteilen
- Initiierung von Forschungsarbeiten und Gemeinschaftsprojekten zum Thema Thermoelektrik sowie begleitende Unterstützung und Koordination derartiger Projekte
- Stärkung des Transfers zwischen Wissenschaft und Wirtschaft durch Verbesserung der Kooperation zwischen den Beteiligten durch Informationsveranstaltungen, Kontaktvermittlung und Beratung in Fragen der Nutzung der Thermoelektrik
- Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Ausbildungsbelangen in Hochschulen und Betrieben, die thermoelektrische Anwendungen erforschen, entwickeln, anwenden oder anbieten
- Sicherung der Grundlagen- und der angewandten Forschung im Bereich der Thermoelektrik, insbesondere in den Bereichen Materialentwicklung und Systemtechnik
- Erarbeitung von Stellungnahmen und Gutachten für die Öffentlichkeit, Institutionen und Entscheidungsträger
- Kontaktherstellung und Netzwerkaktivitäten zwischen Organisationen und Personen, die auf dem Gebiet der Thermoelektrik tätig sind, auch mit internationalem Bezug
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitglieder / Mitgliederversammlung
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind für das ganze Jahr zu zahlen, in welchem die Mitgliedschaft erworben wird oder endet.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Der Poststempel ist maßgeblich.
(4) Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(5) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder dazu unter Angabe der Tagesordnung schriftlich ein. Anträge zur Satzungsänderung sind der Tagesordnung beizufügen.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst üblicherweise mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse, sofern in dieser Satzung nicht anders vorgeschrieben. Bei folgenden Beschlüssen wird eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder benötigt: Satzungsänderung, wie z.B. Änderung des Gesellschaftszwecks, Auflösung des Vereins.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 2 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Beirat für 2 Jahre.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe der Mitgliedsbeiträge fest.
(8) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, sofern mehr Mitglieder ohne Funktion im Vorstand als Vorstände anwesend sind.
(9) Der Verein kann die Ehrenmitgliedschaft an besonders verdiente Personen aus dem Bereich der Thermoelektrik verleihen. Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder.
§ 5 Vorstand
(1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus drei Personen und wird durch den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassenwart gebildet. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand legt aus Schriftführer und Kassenwart den Stellvertreter des Vorsitzenden fest.
(2) Der Vorstand hat die Geschäftsführung des Vereins inne; der Vorsitzende führt die laufenden Vereinsgeschäfte.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(4) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(5) Der Vorstand lädt mindestens einmal im Jahr schriftlich zwei Wochen im Voraus zur Mitgliederversammlung ein.
(6) Der Vorstand hat die Mitglieder über die in den Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu unterrichten.
(7) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 6 Beirat
Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Beiratsmitgliedern. Der Beirat berät den Vorstand und bereitet mit diesem die jeweilige Mitgliederversammlung vor. Weiteres regelt die Geschäftsordnung.
§ 7 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Forschungsgemeinschaft e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zugunsten der Förderung des Fachgebiets der Thermoelektrik zu verwenden hat.